VTR Versicherungs-Treuhand   Update: 14.06.2009 11:30:59
 
Home
Ueber uns
Dienstleistungen
Produkte
Vertragspartner
Formulare
Adressen und Mitteilungen
Links
Aktuelles
Gesetzesänderungen zu Ihrem Vorteil...
» mehr Infos
© vtr versicherungs-treuhand

 

 

 

 

 

 

 

 
Aktuelle Infos




«
Stop, Gesetzesänderungen»
Was ist neu...
 
Ø Prämienrückzahlung bei vorzeitiger Vertragsauflösung: Die meisten Versicherungsverträge sahen für einzelne Fälle der vorzeitigen Vertragsauflösung vor, dass der Versicherer die Prämie für den noch nicht abgelaufenen Teil des Jahres behalten kann.

Neu muss der Versicherer die Prämie anteilsmässig zurückerstatten. Endet der Versicherungsvertrag vorzeitig, so muss der Versicherer die Prämie anteilsmässig zurückerstatten. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

(1) Wenn der Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer während des ersten Jahres im Schadenfall gekündigt wird oder (2) aufgrund eines Totalschadens dahinfällt.
 

Ø Handänderung (gilt nur für Sach- und Vermögensversicherungen, die eng mit einer Sache verbunden sind, wie z. B. eine Gebäudeversicherung): Wechselt der Eigentümer der versicherten Sache, so ging bisher der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über.

Neu erlischt der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Das heisst, dass sich der neue Eigentümer um die Versicherung kümmern muss. Davon ausgenommen sind Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen sowie in den Kantonen Obwalden, Schwyz und Uri die Gebäudefeuerversicherung. Im Erbfall geht der Versicherer zugunsten des Kunden davon aus, dass nicht die neuen Bestimmungen über die Handänderung, sondern die erbrechtlichen Vorschriften anwendbar sind, wonach der Vertrag auf die Erben übergeht und deshalb nicht erlischt.
 

Ø Konkurs ( gilt nur für Sach- und Vermögensversicherungen): Mit der Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer erlöschen diese Versicherungsverträge von Gesetzes wegen.
 
Ø Anzeigepflichtverletzung: Die Frage, die der Versicherer beim Abschluss des Versicherungsvertrages stellt, müssen wahrheitsgemäss beantwortet werden. Andernfalls kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen.

Bisher war mit dieser Kündigung eine umfassende Leistungsbefreiung verbunden, d.h. der Versicherer musste keine Schäden bezahlen und konnte bereits erbrachte Leistungen zurückverlangen. Neu gilt dieses nur noch dann, wenn zwischen der falschen Antwort und einem eingetretenen Schaden ein Zusammenhang besteht.

 

     


 

 


VTR Versicherungs-Treuhand      


Published by Gateway Media AG