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Aktuelle Infos |
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«Stop,
Gesetzesänderungen»
Was ist
neu...
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Ø |
Prämienrückzahlung bei vorzeitiger Vertragsauflösung:
Die meisten Versicherungsverträge sahen für einzelne Fälle
der vorzeitigen Vertragsauflösung vor, dass der Versicherer
die Prämie für den noch nicht abgelaufenen Teil des Jahres
behalten kann.
Neu muss der Versicherer die Prämie
anteilsmässig zurückerstatten. Endet der Versicherungsvertrag
vorzeitig, so muss der Versicherer die Prämie anteilsmässig
zurückerstatten. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
(1) Wenn der Versicherungsvertrag vom
Versicherungsnehmer während des ersten Jahres im Schadenfall
gekündigt wird oder (2) aufgrund eines Totalschadens dahinfällt.
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Ø |
Handänderung (gilt nur für Sach- und
Vermögensversicherungen, die eng mit einer Sache
verbunden sind, wie z. B. eine Gebäudeversicherung):
Wechselt der Eigentümer der versicherten Sache, so ging
bisher der Versicherungsvertrag auf den Erwerber über.
Neu erlischt der
Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs. Das heisst, dass sich der neue
Eigentümer um die Versicherung kümmern muss. Davon
ausgenommen sind Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen
sowie in den Kantonen Obwalden, Schwyz und Uri die
Gebäudefeuerversicherung. Im Erbfall geht der
Versicherer zugunsten des Kunden davon aus, dass nicht
die neuen Bestimmungen über die Handänderung, sondern
die erbrechtlichen Vorschriften anwendbar sind, wonach
der Vertrag auf die Erben übergeht und deshalb nicht
erlischt.
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Ø |
Konkurs
( gilt nur für Sach- und Vermögensversicherungen): Mit
der Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer
erlöschen diese Versicherungsverträge von Gesetzes
wegen.
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Ø |
Anzeigepflichtverletzung: Die Frage, die der
Versicherer beim Abschluss des Versicherungsvertrages
stellt, müssen wahrheitsgemäss beantwortet werden.
Andernfalls kann der Versicherer den
Versicherungsvertrag kündigen.
Bisher war mit dieser
Kündigung eine umfassende Leistungsbefreiung verbunden,
d.h. der Versicherer musste keine Schäden bezahlen und
konnte bereits erbrachte Leistungen zurückverlangen.
Neu gilt dieses nur noch dann, wenn zwischen der
falschen Antwort und einem eingetretenen Schaden ein
Zusammenhang besteht.
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